VwGH 04.07.1958, 1655/55
VwGH 04.07.1958, 1655/55
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955001655.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAG-04235