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VwGH 04.07.1958, 1655/55

VwGH 04.07.1958, 1655/55

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001655.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-04235