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VfGH 03.12.2024, G89/2024

VfGH 03.12.2024, G89/2024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages (Verstoß gegen Art91 Abs3 B‑VG, weil der Gesetzgeber für die Zuständigkeitszuweisung vor das Landesgericht als Schöffengericht nicht an ein vom Gesetz zu bestimmendes Strafmaß anknüpfe sowie dass er in §31 Abs3 Z6a StPO nur bestimmte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen aufgenommen habe, nicht aber andere, obwohl die einen mit den anderen inhaltlich eng verwandt seien) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Art91 Abs3 B‑VG sieht vor, dass Schöffen im Strafverfahren an der Rechtsprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet. Der Zweck des Art91 Abs3 B‑VG besteht darin, dass Schöffen jener (Mindest-)Zuständigkeitsbereich zukommt, der zum Versteinerungszeitpunkt am für Art91 Abs3 B‑VG bestanden hat. Art91 Abs3 B‑VG verbietet nicht die Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichtsbarkeit, und zwar auch nicht durch Einzelzuweisung bestimmter Delikte: Das in §31 Abs3 Z6a StPO enthaltene Kriterium der Schadens- oder Vorteilshöhe bestimmt nicht die Strafdrohung per se, sondern hat im Rahmen der allgemeinen Bemessung der Strafe auf Grundlage der Schuld des Täters erheblichen Einfluss auf die konkret zu erwartende Strafhöhe und ist insofern in Bezug auf den Einzelfall konkretisierbar und vorhersehbar.

(Vgl auch B v , G89/2024).

Entscheidungstext

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Zuständigkeit des Schöffengerichts für das Verbrechen der betrügerischen Krida

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl ).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des §31 Abs3 Z6a StPO. Es liege zum einen ein Verstoß gegen Art91 Abs3 B-VG vor, weil der Gesetzgeber für die Zuständigkeitszuweisung vor das Landesgericht als Schöffengericht nicht an ein vom Gesetz zu bestimmendes Strafmaß anknüpfe. Der Gesetzgeber verstoße zum anderen gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), zumal er in §31 Abs3 Z6a StPO nur bestimmte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen aufgenommen habe, nicht aber andere, obwohl die einen mit den anderen inhaltlich eng verwandt seien.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Art91 Abs3 B-VG sieht vor, dass Schöffen im Strafverfahren an der Rechtsprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet. Der Zweck des Art91 Abs3 B-VG besteht darin, dass Schöffen jener (Mindest-)Zuständigkeitsbereich zukommt, der zum Versteinerungszeitpunkt am für Art91 Abs3 B-VG bestanden hat (Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom , 2003, 191 f.). Art91 Abs3 B-VG verbietet nicht die Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichtsbarkeit, und zwar auch nicht durch Einzelzuweisung bestimmter Delikte: Das in §31 Abs3 Z6a StPO enthaltene Kriterium der Schadens- oder Vorteilshöhe bestimmt nicht die Strafdrohung per se, sondern hat im Rahmen der allgemeinen Bemessung der Strafe auf Grundlage der Schuld des Täters (§32 StGB) erheblichen Einfluss auf die konkret zu erwartende Strafhöhe und ist insofern in Bezug auf den Einzelfall konkretisierbar und vorhersehbar.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Landesgericht, Gericht Zuständigkeit, Geschworene und Schöffen, VfGH / Parteiantrag
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2024:G89.2024
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAG-04233