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Abstandnahme von der Festsetzung
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Der Fall
Strittig waren Einkommensteuer- und Umsatzsteuernachforderungen für 1999 und 2000 in Höhe von rund 526.000 Euro aufgrund einer beim Berufungswerber durchgeführten Betriebsprüfung. Im Berufungsverfahren vor dem UFS wurde festgestellt, dass nach gemäß § 279 Abs. 2 BAO aufgetragenen Erhebungen des Finanzamtes die zwangsweise Einbringung der Abgabenforderung derzeit und wahrscheinlich auch in Hinkunft nicht oder nur sehr bedingt möglich sein wird. Aus der Aktenlage ergab sich zudem, dass Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 301.040,61 Euro im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung in Vollstreckung waren. Die Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen war gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Eine Abfrage de...