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Einstufung von nebenberuflich Lehrenden an Universitäten
Referentenbesprechung vom , 32-MVB-51.1/10 Sbm/Mm, TOP 14.
Nebenberufliches Lehrpersonal an Universitäten steht nach § 100 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in einem freien Dienstverhältnis zur Universität, sodass es sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen kann. Sind solche nebenberuflich Lehrenden aber im Ausmaß von durchschnittlich mindestens einer Semesterwochenstunde im Rahmen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes tätig, dann sind sie nach der Regelung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG als Arbeitnehmer i. S. d. EStG und aufgrund der Verweisung im § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG („Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist ...“) auch als „echter“ Dienstnehmer i. S. d. ASVG anzusehen. Die Anordnung des Gesetzgebers im Rahmen des UG 2002 hat demnach daher keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Die Begriffe der „Semesterstunde“ des UG 2002 bzw. „Semesterwochenstunde“ des Fachhochschulstudiengesetzes (FHStG) haben inhaltlich dieselbe Bedeutung. Dabei berechnet sich eine Semesterstunde aus einem Zeitraum von 15 Wochen mit je einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten, also 11,25 Präsenzstunden pro Semester.
Die Ausführungen belegen, dass besondere Regelungen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Gesetzen im Hinblick auf die zivilrechtliche Einstufung oder Einzelaspekte dieser Einstufung (wie z. B. Vertretungsrecht, Weisungsfreiheit) von nebenberuflich Lehrenden für die abgaben- und beitragsrechtliche Beurteilung aufgrund der (m. E. verfassungsrechtlich bedenklichen) Sonderregelung des