SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu
1. Aufl. 2025
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S. 14 Gesellschafterwechsel
1. Überblick
Als ersten GrESt-Tatbestand normiert § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG idF BBG 2025 den „Gesellschafterwechsel“. Während bei der Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG idF BBG 2025 die Vereinigung von zumindest 75 % der Anteile bei einem Erwerber oder einer Erwerbergruppe erforderlich ist, genügt beim Gesellschafterwechsel ein Übergehen von 75 % der Anteile auf („irgendwelche“) neue Gesellschafter innerhalb einer Beobachtungsfrist.
Die bisherige Regelung in § 1 Abs 2a GrEStG sah im Ergebnis eine strengere Regelung für Personengesellschaften vor, da sie für Kapitalgesellschaften nicht galt. Neben der Absenkung der Schwelle auf 75 % wurde der Tatbestand mit dem BBG 2025 auch auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Frist von fünf auf sieben Jahre verlängert.
2. Der Tatbestand des Gesellschafterwechsels neu
Der Regelungsinhalt des neuen Tatbestands entspricht grundlegend ...