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Auskunftspflicht gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer
OGH bejaht Anspruch auf Bekanntgabe der zur Verhinderung von Arbeitsunfällen verantwortlichen ehemaligen Arbeitskollegen
In seiner Entscheidung vom , 8 ObA 4/09k, befasst sich der OGH mit dieser Thematik. Er beruft sich dabei hauptsächlich auf die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG, des Weiteren auch auf § 1157 ABGB sowie § 5 ASchG. Der OGH bejaht grundsätzlich die Verpflichtung des Arbeitgebers (als Adressat von § 1157 ABGB) zur Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hierzu besteht auch ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden.
Sachverhalt und unterinstanzliches Verfahren
Der OGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der seit bei der Beklagten als Schleifer beschäftigte Kläger überquerte am Samstag, dem nach Schichtende um 21:00 Uhr den nahezu ebenen Innenhof vor der Schleifhalle. Ca. 10 bis 15 m vom Ausgang der Schleifhalle entfernt kam er auf dem nicht hell erleuchteten Innenhof wegen Eisglätte aufgrund überfrierender Nässe zu Sturz und brach sich dabei d...