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SWK 29, 10. Oktober 2025, Seite 1268

Eingabengebühr für an den VfGH gerichtete Schriftsätze

Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).

Norm: § 17a VfGG.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund eines seitens des VfGH übermittelten amtlichen Befunds setzte das Finanzamt gegenüber einem Einschreiter - für die Einbringung einer selbstverfassten Eingabe beim VfGH - die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG (samt Gebührenerhöhung) fest.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Es führte aus, der eingebrachte Schriftsatz sei auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen einen näher bezeichneten Richter des VfGH gerichtet gewesen. Der Verweis des § 17a VfGG auf § 15 Abs 1 VfGG stelle klar, dass nicht für alle Eingaben an den VfGH eine Eingabengebühr zu entrichten sei, sondern nur für Anträge, die darauf gerichtet seien, ein Verfahren nach den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten. Die Klage des Einschreiters sei vom VfGH wegen dessen offenbarer Nichtzuständigkeit zurückgewiesen worden, was dafür spreche, dass es sich nicht um einen Antrag iSd Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gehandelt habe.

Rechtliche Beurteilung: Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr (samt Gebührenerhöhung) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem seitens des VfGH dem Finanzamt übermittelten amtlichen ...

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