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ASoK 4, April 2010, Seite 160

Austritt wegen rückständigen Entgelts bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. War im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleiches der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Allfällige Überbrückungsdarlehen des Arbeitgebers sind kein echtes Äquivalent.

2. Die Verständigung vom erfolgten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gleichzuhalten. Es ist zwar richtig, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung einem Schuldner bereits nach dem Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit verbietet, einzelne Gläubiger zu begünstigen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit nichts daran ändert, dass der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern mit...

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