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Domizilelternteil im Doppelresidenz-Modell
iFamZ 2020/119
Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist.
Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die Aufgaben bislang wahrgenommen wurden.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage, welcher Elternteil bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen („Doppelresidenzmodell“) zum „Domizilelternteil“ iSd § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB bestimmt werden soll.
Der erkennende Senat erachtet die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Haushalt der Mutter als jenen festlegte, in dem das Kind iSd genannten Bestimmung hauptsächlich betreut wird, als nicht korrekturbedürftig. Zu Recht ging das Rekursgericht zunächst davon aus, dass auch im vorliegenden Fall – trotz gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch beide Eltern – eine Festlegung des Hauptaufenthalts des Kindes gemäß § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB erforderlich ist, womit ...