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VfGH 06.06.2025, G186/2024

VfGH 06.06.2025, G186/2024

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1 lita
Stmk RaumOG 2010 §9, §26, §40, §62
Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz vom und
Bebauungsplan des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz "08.30.0 St. Peter-Hauptstraße 179" vom
VfGG §7 Abs2
Rechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 StROG sowie keine Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolge des §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ 1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.

Die beteiligte Partei übermittelte Anfang des Jahres 2021 ein erstes Bebauungsplankonzept. Da dieses nach Ansicht des Stadtplanungsamtes nicht umsetzbar gewesen sei, übermittelte die beteiligte Partei am zwei weitere Varianten von Bebauungsplankonzepten und ersuchte förmlich um Erlassung eines Bebauungsplanes an. Die verordnungserlassende Behörde legte in der Folge den Bebauungsplanentwurf "08.30.0 St.‑Peter-Hauptstraße 179" vom bis zum zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

Mit Schreiben vom informierte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die beteiligte Partei über den Umstand, dass der Bebauungsplanentwurf geändert werden solle und bot ihr zugleich die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. In der Folge erließ der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Bebauungsplan "08.30.0 St.‑Peter-Hauptstraße 179", GZ: A14 – 057028/2023, beschlossen am , GZ: A14 – 057028/2023/0031. Der Bebauungsplan trat am in Kraft.

Damit ist der Gemeinderat mittlerweile seiner Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen. Wie bereits in E v , G151/2024 ua ausgesprochen, kommt eine allfällige Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen, die die Erlassung eines Bebauungsplanes vorschreiben, auf Grund der Nichterlassung (bzw nicht fristgerechten Erlassung) eines solchen nicht mehr in Betracht, sobald ein solcher Bebauungsplan – wenn auch verspätet – erlassen wurde.

Entscheidungstext

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des Stmk RaumOG 2010 sowie eines – einen Bebauungsplanzonierungsplan betreffenden – Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz; keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans auf Grund der – wenn auch verspäteten – Erlassung des Bebauungsplans durch den Gemeinderat

Spruch

I. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

II. Der Verordnungsprüfungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita und auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge

"I.1. die Wortfolge 'im Anlassfall' im Einleitungssatz des §40 Abs3 Satz 1, die Wortfolge ', zumindest im Anlassfall' in §40 Abs4 Z1, die Wortfolge 'spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)' in §40 Abs8 Satz 1 sowie die Wortfolge 'nach Eintreten des Anlassfalles' in §40 Abs8 Satz 2 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010StROG), LGBl Nr 49/2010,

in eventu

I.2. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023,

in eventu

I.3. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023, sowie §26 Abs4 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010StROG), LGBl Nr 49/2010,

als verfassungswidrig aufheben sowie

II.1. die Wort- und Zeichenfolge 'Bebauungsplanpflicht,' in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am und am , genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom , Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,

in eventu

II.2. §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am und am , genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom , Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,

in eventu

II.3. §3 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am und am , genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom , Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,

als gesetzwidrig aufheben."

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl 49/2010, idF LGBl 73/2023 lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag im Gesetzesprüfungsverfahren angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben und entsprechen der angefochtenen Stammfassung, LGBl 49/2010):

"§9

Bausperre

(1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu veröffentlichen.

(2) Der Gemeinderat kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Der Beschluss über die Bausperre darf frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw der Verfügung der Anhörung zu diesen erfolgen.

(3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Abs1), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Abs2) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß §22 Abs2 Z5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.

[…]

§26

Inhalt des Flächenwidmungsplans

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:

1. Bauland,

2. Verkehrsflächen,

3. Freiland.

[…]

(2) – (3) […]

(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.

(5) – (8) […]

[…]

§40

Bebauungsplanung

(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.

(2) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) anzustreben.

(3) Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne im Anlassfall ist weiters der Umfang der Bebauungsplanung gemäß §41 begründet festzulegen, wobei zumindest der Mindestinhalt gemäß §41 Abs1 verpflichtend ist. Die Gemeinde kann jedoch für alle oder einzelne Bebauungsplangebiete zusätzliche Inhalte gemäß §41 Abs2 bis hin zum Maximalinhalt festlegen. Der notwendige Regelungsumfang ist insbesondere abhängig von Nutzungskonflikten, vom Flächenausmaß, von der infrastrukturellen Ausstattung, vom Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung und von der Sensibilität des Planungsraumes. Bei Bebauungsplänen gemäß Abs4 Z2 bis 4 hat die Gemeinde jedenfalls Festlegungen über den Mindestinhalt hinaus zu treffen.

(4) Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen:

1. Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu übergeordneten Planungen der Gemeinde, zumindest im Anlassfall.

2. Zur Errichtung von Einkaufszentren. Ein begründeter Entfall ist bei bereits abgeschlossen bebauten Gebieten zulässig, wenn keine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und der Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist auch Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluss sind. In der Bebauungsplanung sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkaufszentrenverordnung umzusetzen.

3. In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß §22 Abs7 erlassen wurde.

4. Beim Erfordernis einer Grundumlegung.

5. Für Flächen, die nach den forstrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen als Gefahrenzonen ausgewiesen sind, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m² übersteigen.

(5) – (7) […]

(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß §26 Abs4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß §26 Abs4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

[…]

§62

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach §42 auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§24, 38 und 42. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint (§9), kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden.

(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach §22 Abs8 und 9 sowie nach §40 Abs8 aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am und am , genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 04/2018, lauten auszugsweise (die in §3 Abs1 Z7 angefochtene Wort- und Zeichenfolge und die gesamte Bestimmung des §4 sind in Bezug auf die betreffenden Grundstücke als angefochten hervorgehoben):

"§3

AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE

(1) Für die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß §29 Abs1 Z2 StROG 2010 sind folgende Gründe gemäß §29 Abs3 Z1 – 4 maßgebend und werden daher Aufschließungserfordernisse definiert:

1. Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (Motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr)

2. Anschluss an einen Öffentlichen Verkehr mit städtischer Bedienqualität

3. Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)

4. Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität

5. Öffentlich nutzbare Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr

6. Lärmfreistellung gegenüber emittierendem Straßen- und /oder Schienenverkehr sowie gegenüber emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben

7. Bebauungsplanpflicht, Geordnete Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

8. Schaffung einer zusammenhängenden siedlungsöffentlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 20% der Fläche des Aufschließungsgebietes

9. Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigung

10. Geordnete Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer

11. Bodensanierung bei Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen Erstellung eines Bodengutachtens mit Sanierungskonzept bzw mit Maßnahmen zur fachgerechten Deponierung von Aushubmaterial

12. Belange des Hochwasserschutzes (Überflutungsbereiche an Mur und Grazer Bächen HQ30/100 und Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung)

(2) – (4) […]

§4

BEBAUUNGSPLANZONIERUNG

(1) Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach §33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

(2) Gemäß §26 Abs26 des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz gilt Abs1 sinngemäß auch für Flächen mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist, mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt.

(3) Für Flächen mit zeitlich nachfolgend einsetzender Bebauungsplanpflicht gilt ebenfalls Abs1 sinngemäß.

(4) Innerhalb der festgelegten bebauungsplanpflichtigen Gebiete ist im Zuge der Bebauungsplanerstellung eine Unterteilung in städtebaulich zweckmäßige Planungsgebiete (Teilbebauungspläne) vorzunehmen. (5) Die in der Bebauungsplanzonierung festgelegte Bebauungsplanpflicht für Vorbehaltsflächen tritt erst mit Einsetzen der zeitlich nachfolgenden Nutzung in Kraft. Für diese gilt dann Abs1 sinngemäß."

3. Der maßgebliche Bereich des Deckplanes 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz stellt sich wie folgt dar (die betreffenden Grundstücke sind türkis umrandet):

Begründung

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei (im Folgenden: beteiligte Partei) ist ua Eigentümerin der Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf. Mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz wurde ua für diese als "Bauland – Allgemeines Wohngebiet – Aufschließungsgebiet" gewidmeten Grundstücke gemäß §26 Abs4 StROG die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung verordnet (§4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Zudem wurde gemäß §3 Abs1 Z7 desselben Flächenwidmungsplanes die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt.

1.2. Die beteiligte Partei übermittelte Anfang des Jahres 2021 ein auf den datiertes Bebauungsplankonzept an das Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden als "Stadtplanungsamt" bezeichnet). Das Stadtplanungsamt teilte der beteiligten Partei am mit, dass eine Bebauung im Sinne dieses Konzeptes nicht möglich sein werde.

1.3. Am übermittelte die beteiligte Partei dem Stadtplanungsamt zwei Varianten von Bebauungsplankonzepten und stellte in Ergänzung dazu das Ersuchen um "Erstellung des erforderlichen Bebauungsplanes".

1.4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz legte einen Bebauungsplanentwurf "08.30.0 St.-Peter-Hauptstraße 179" vom bis zum zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Gegen diesen Bebauungsplanentwurf erhoben ua Nachbarn und die beteiligte Partei Einwendungen, die insbesondere eine fußläufige Durchwegung der Grundstücke im Norden und Süden bzw die Sicherung eines Zugangs zu dem im Nordosten der Grundstücke gelegenen Wald betrafen. Während die meisten Einwendungen auf eine (erneute) Durchwegung des Grundstückes gerichtet waren, um den Zugang zum dahinterliegenden Wald wiederherzustellen (bis zur Übernahme der Grundstücke durch die beteiligte Partei sei der Zugang uneingeschränkt möglich gewesen), sprach sich die beteiligte Partei dagegen aus.

1.5. Das Stadtplanungsamt teilte der beteiligten Partei mit Schreiben vom  ua mit, dass die fußläufige Durchwegung der Liegenschaft Bedingung für die Beschlussfassung des Bebauungsplanes sei. Andernfalls könnte – so das Stadtplanungsamt – in weiterer Folge auch das Aufschließungsgebiet nicht aufgehoben werden, was für ein allfälliges späteres Bauverfahren erforderlich sei. Um eine solche fußläufige Durchwegung umzusetzen, bestünden zwei Möglichkeiten: Erstens könnte ein Vertrag abgeschlossen werden, der einerseits die kosten- und lastenfreie Übertragung der "Verkehrsfläche" an die Landeshauptstadt Graz und andererseits die Durchwegung des Grundstückes Nr 2, EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, (das außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegen ist) vorsieht; der Bebauungsplanentwurf bliebe unverändert. Zweitens bestünde die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, der Wegerechte über die Grundstücke Nr 1 und 2, EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, und den Kauf der Verkehrsflächen durch die Landeshauptstadt Graz zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht; der Bebauungsplanentwurf müsste abgeändert werden.

1.6. Mit Eingabe vom stellte die beteiligte Partei einen Antrag gemäß §18 Stmk BauG auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, im Einzelfall.

1.7. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies den Antrag mit Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sich die Grundstücksteile in einem bebauungsplanpflichtigen Gebiet befänden. Voraussetzung für die inhaltliche Erledigung eines Antrages auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall sei jedoch, dass Bebauungspläne nicht erforderlich sein würden.

1.8. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof. Gegen §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz bringt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, soweit damit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für die näher bezeichneten Grundstücke vorgesehen wird, auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich die Bestimmungen auf Grund des "Verhaltens" der verordnungserlassenden Behörde als gesetzwidrig erweisen würden. Die beteiligte Partei habe im Zuge der Übermittlung der Bebauungsplankonzepte an das Stadtplanungsamt (am ) um Erlassung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, ersucht. Die verordnungserlassende Behörde habe den Entwurf "08.30.0 St.-Peter-Hauptstraße 179" am zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt allfällige "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG geklärt gewesen seien. Dessen ungeachtet habe die verordnungserlassende Behörde bisher keinen Bebauungsplan erlassen.

Darüber hinaus führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom keine "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG entnommen werden hätten können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe davon aus, dass bereits vor der Auflage des Bebauungsplanentwurfs keine "Vorfragen" für die Erlassung eines Bebauungsplanes bestanden hätten, da insbesondere die Frage der fußläufigen Durchwegung des Grundstückes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu geeignet sei, als "Vorfrage" iSd §40 Abs8 StROG qualifiziert zu werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 20.527/2022 dargelegt, dass (geplante) öffentliche oder private Verkehrsflächen entweder im Flächenwidmungsplan gemäß §37 Abs1 StROG als Vorbehaltsflächen, gemäß §32 Abs1 StROG als Verkehrsflächen oder, soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig sei, gemäß §32 Abs2 iVm §41 Abs1 Z2 litb und e, Abs2 Z1 StROG im Bebauungsplan festzulegen seien. Es dürfte der verordnungserlassenden Behörde jedoch nicht erlaubt sein – ohne entsprechende gesetzliche Grundlage – mit der Bebauungsplanung so lange zuzuwarten, bis die für die beabsichtigten Verkehrsflächen allenfalls erforderlichen Grundabtretungen mit den Grundstückseigentümern vertraglich vereinbart würden. Vielmehr bestünde die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes binnen 18 Monaten – außerhalb der gesetzlichen Grundabtretungsverpflichtungen (vgl §14 Stmk BauG) – unabhängig von Einigungen der Behörden mit Grundstückseigentümern über gewünschte Abtretungen von Grundstücksteilen für geplante Verkehrsflächen. Andernfalls könnte die verordnungserlassende Behörde so lange mit der Erlassung eines Bebauungsplanes zuwarten, bis der Grundstückseigentümer die Forderung akzeptieren würde. Dies müsse ebenso für vertragliche Vereinbarungen eines Wege-Servituts – im Sinne der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom – gelten, die nicht bloß Grundstücksteile innerhalb der Bebauungsplanzone, sondern auch die dahinterliegenden Flächen betreffen würden, zumal solche grundstücksübergreifenden Überlegungen nicht als "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG qualifiziert werden könnten.

1.9. Die Steiermärkische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.

1.10. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Wesentlichen anschließt und ergänzend dazu ausführt, dass entgegen dem Vorbringen des Stadtplanungsamtes im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark keine klärungsbedürftigen "Vorfragen" in Form von Aufschließungserfordernissen offen seien. Eine Anbindung an das übergeordnete Straßennetz sei auf Grund der (geplanten) Zufahrt im südlichen Teil der Grundstücke gesichert gewesen. Im Hinblick auf die geplante Durchwegung der Grundstücke sei die Gemeinde mangels eines vereinbarten Wegerechtes oder des Bestehens von öffentlichem Gut auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und sei es nicht zulässig, dass das Stadtplanungsamt auf diesem Wege eine "kostenlose Abtretung von Flächen" zur Sicherung eines nichtöffentlichen Weges durchsetze. Zudem führt sie aus, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, sämtliche Aufschließungserfordernisse als "Vorfrage" iSd §40 Abs8 StROG zu qualifizieren. Dies würde sich auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (, V51/2024) ergeben, die offene Sachverhaltsfragen, welche im Hinblick auf die gemäß §40 Abs2 StROG angestrebten Planungsziele – eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen würden und die etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen könnten, als "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG qualifizieren würde. Darüber hinaus bringt die beteiligte Partei vor, dass sie mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom über die Absicht informiert worden sei, den Bebauungsplanentwurf zu ändern, und ihr zugleich die Möglichkeit geboten worden sei, dazu bis zum Stellung zu nehmen.

1.11. Die verordnungserlassende Behörde hat am eine Äußerung erstattet, in der darauf hingewiesen wird, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke am ein Bebauungsplan beschlossen worden sei, der am in Kraft treten würde.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Zum Gesetzesprüfungsantrag

1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl in diesem Sinne VfSlg 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.578/1985, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992, 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998 ua).

1.1.2. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten (Haupt)Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 Abs3, 4 und 8 StROG, idF LGBl 49/2010. Darüber hinaus werden eventualiter bestimmte Wort- und Zeichenfolgen des §26 und §40 StROG bzw diese zur Gänze angefochten. Die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken sind dabei nahezu wortident mit jenen, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in dem zu G151/2024 ua protokollierten Verfahren gegen die angefochtenen Bestimmungen erhoben worden waren.

1.1.3. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof im Verfahren zu G151/2024 ua bereits erwogen und mit Erkenntnis vom abgesprochen hat, ist der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

1.2. Zum Verordnungsprüfungsantrag

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; ; , G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

1.2.5. Mit seinem auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 1 und 3, beide EZ1353, KG 63114 Graz Stadt-Messendorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.

1.2.6. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe (vgl zum Aufhebungsumfang bei Bedenken gegen die Bebauungsplanpflicht, wenn diese auch als Aufschließungserfordernis festgelegt ist ). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Verordnungsprüfungs(haupt)antrag insgesamt als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.604/2005 ausgeführt hat, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Er-lassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge un-tätig bleibt. Angesichts eines gesetzlich angeordneten Ausschlusses der Erteilung einer Baubewilligung, die nur dann möglich sein sollte, wenn entsprechende Be-bauungspläne erlassen würden, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das so effektiv bewirkte Bauverbot eine Eigentumsbeschränkung darstellt, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua im Urteil vom , 7151/75, 7152/75, Sporrong und Lönnroth, EuGRZ1983, S 523 ff., ein angemessenes Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums verlangt hat. Ein solches angemessenes Verhältnis im Sinne des Art1 1. ZPEMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das (auf Grund der in jenem Fall geltenden Rechtslage) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch nicht der notwendige ergänzende Bebauungsplan erlassen worden und dessen Erlassung innerhalb eines absehba-ren Zeitraumes auch nicht sichergestellt war, ist – so der Verfassungsgerichtshof – unverhältnismäßig und verstößt gegen das gebotene angemessene Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums.

2.2.2. Diese Überlegungen lassen sich auf das Verhältnis von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan übertragen. Sieht der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück. Beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 19.930/2014 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass "spätestens zu dem Anlass einer Bebauung" das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes einzuleiten ist. In diesem Zusammenhang hat er in VfSlg 20.527/2022 festgestellt, dass ein entsprechendes Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes und nicht mit dessen Verweigerung zu enden hat, wobei das Verfahren zur Bebauungsplanerstellung mit der Kundmachung des Bebauungsplanes abgeschlossen wird. Aus §40 Abs1 und 8 StROG ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde liegt, sondern sie dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen.

§40 Abs8 StROG führt als Beispiel für einen "Anlassfall" ein an die Gemeinde gerichtetes Ersuchen an, einen Bebauungsplan zu erlassen. Ein solches Ersuchen kann etwa auch durch einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung (vgl dazu jüngst die Erkenntnisse des zu V51/2024 und V57/2024), in Form eines Antrages auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen (vgl dazu bereits VfSlg 20.527/2022) sowie – im Sinne der demonstrativen Nennung eines "Anlassfalles" im Klammerausdruck des §40 Abs8 StROG – in Form eines schriftlichen Ansuchens um Erlassung eines Bebauungsplanes an die Gemeinde gerichtet werden (vgl jüngst , in dem der Verfassungsgerichtshof ein an den Leiter des Stadtplanungsamtes der Landeshauptstadt Graz gerichtetes schriftliches Ansuchen als fristauslösendes Ereignis iSd Bestimmung angesehen hat).

2.2.3. Ein Bebauungsplan ist daher jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, so dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch der in der beispielhaften Nennung verwendete Begriff der "Vorfrage" zu sehen. Es handelt sich dabei nicht um "Vorfragen", wie sie mit dem in §38 AVG verwendeten Begriff umschrieben sind, sondern um Sachverhaltsfragen, die vor dem Hintergrund eines nicht näher konkretisierten Ansuchens – im Hinblick auf die gemäß §40 Abs2 StROG angestrebten Planungsziele, "eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)" herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen (vgl dazu ) und etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen können.

2.2.4. Fragen, welche sich in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, sind als solche keine "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar kommt der vorausschauenden Bebauungsplanung im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten in der Praxis Bedeutung zu, die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd §40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im allgemeinen nicht ausschlaggebend ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bestimmte, von der verordnungserlassenden Behörde aufgeworfene Fragen nicht als "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG qualifiziert, die den Eintritt eines "Anlassfalles" hintanhalten könnten (s etwa zu allfälligen Fragen, die sich iZm der geplanten Errichtung einer Straßenbahntrasse stellten, die über das betreffende Grundstück verlaufen sollte, VfSlg 20.527/2022); so resultieren etwa auch aus allgemein gehaltenen Vorhaben der zur Verordnungserlassung berufenen Behörde, wonach die zukünftige Bebauung auf dem Grundstück in einem grundstücksübergreifenden Gesamtkontext gesehen werden müsse, sodass ein "moderiertes städtebauliches Dialogverfahren" mit Vertretern des Stadtplanungsamtes, externen Experten und den von der beteiligten Partei bestimmten Planern beabsichtigt werde, welches seinerseits die Grundlage für die Erlassung eines Bebauungsplanes bilde, keine "Vorfragen" im Sinne dieser Bestimmung ().

2.2.5. Die beteiligte Partei übermittelte Anfang des Jahres 2021 ein erstes Bebauungsplankonzept. Da dieses nach Ansicht des Stadtplanungsamtes nicht umsetzbar gewesen sei, übermittelte die beteiligte Partei am zwei weitere Varianten von Bebauungsplankonzepten und ersuchte förmlich um Erlassung eines Bebauungsplanes. Die verordnungserlassende Behörde legte in der Folge den Bebauungsplanentwurf "08.30.0 St.-Peter-Hauptstraße 179" vom bis zum zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

2.2.6. Mit Schreiben vom informierte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die beteiligte Partei über den Umstand, dass der Bebauungsplanentwurf geändert werden solle und bot ihr zugleich die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. In der Folge erließ der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Bebauungsplan "08.30.0 St.-Peter-Hauptstraße 179", GZ: A14 – 057028/2023, beschlossen am , GZ: A14 – 057028/2023/0031, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz am , Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 03/2025. Der Bebauungsplan trat am in Kraft.

2.2.7. Damit ist der Gemeinderat mittlerweile seiner Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom zu G151/2024 ua ausgesprochen hat, kommt eine allfällige Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen, die die Erlassung eines Bebauungsplanes vorschreiben, auf Grund der Nichterlassung (bzw nicht fristgerechten Erlassung) eines solchen nicht mehr in Betracht, sobald ein solcher Bebauungsplan – wenn auch verspätet – erlassen wurde. Der Verordnungsprüfungsantrag ist daher abzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Gesetzesprüfungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der Verordnungsprüfungsantrag ist abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1 lita
Stmk RaumOG 2010 §9, §26, §40, §62
Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz vom und
Bebauungsplan des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz "08.30.0 St. Peter-Hauptstraße 179" vom
VfGG §7 Abs2
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Gemeinderat, Entscheidungspflicht, Bauverbot, Eigentumsbeschränkung, Raumordnung, Baurecht, VfGH / Gerichtsantrag
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2025:G186.2024
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAG-04033