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Sozialversicherungsrechtliche Einstufung bei einfachen bzw. Hilfstätigkeiten
Der VwGH hat im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Pizza-Zustellers auf eine zentrale Verallgemeinerung hingewiesen:
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.