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OGH 12.03.1987, 6Ob722/81

OGH 12.03.1987, 6Ob722/81

Rechtssätze


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Normen
RS0041240
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
Normen
RS0023421
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes.
Normen
ABGB §1096 B
ABGB §1096 E
StVO §93 Abs1
RS0021318
Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt.
Norm
StVO §93 Abs1
RS0075590
Gemäß § 93 StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des § 93 StVO befolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041240
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAG-03972