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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 283

Zur Voraussetzung des „körperlichen Angriffs“ bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt

iFamZ 2025/197

§ 382c EO

1. Das Einbringen eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

2. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b f EO ist nur bei Vorliegen einer der drei nachfolgenden Alternativvoraussetzungen möglich, nämlich körperlicher Angriff, einer Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Damit werden drei Spielarten von Gewalt definiert, die zur Einstweiligen Verfügung nach §§ 382b f EO führen können, wenn sie gegen eine der geschützten Personen ausgeübt werden.

3. Unter einem körperlichen Angriff ist eine Gewaltanwendung im Sinn einer physischen Krafteinwirkung zu verstehen, die aber nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muss. Eine mangelhafte Beaufsichtigung des Antragstellers und eine mangelhafte Organisation seiner medizinischen Betreuung erfüllen - selbst vor dem Hintergrund S. 284 einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit - nicht die Voraussetzungen eines solchen körperlichen Angriffs.

(...) [2] Der Antragsteller ist der Sohn der (bisherigen) Erwachsenenvert...

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