Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Voraussetzung des „körperlichen Angriffs“ bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt
iFamZ 2025/197
1. Das Einbringen eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
2. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b f EO ist nur bei Vorliegen einer der drei nachfolgenden Alternativvoraussetzungen möglich, nämlich körperlicher Angriff, einer Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Damit werden drei Spielarten von Gewalt definiert, die zur Einstweiligen Verfügung nach §§ 382b f EO führen können, wenn sie gegen eine der geschützten Personen ausgeübt werden.
3. Unter einem körperlichen Angriff ist eine Gewaltanwendung im Sinn einer physischen Krafteinwirkung zu verstehen, die aber nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muss. Eine mangelhafte Beaufsichtigung des Antragstellers und eine mangelhafte Organisation seiner medizinischen Betreuung erfüllen - selbst vor dem Hintergrund S. 284 einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit - nicht die Voraussetzungen eines solchen körperlichen Angriffs.
(...) [2] Der Antragsteller ist der Sohn der (bisherigen) Erwachsenenvert...