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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 282

Benützung der Ehewohnung - Wann liegt ein dringendes Regelungsbedürfnis vor?

iFamZ 2025/195

S. 282 § 382 EO

1. Eine einstweilige Regelung der (Allein-)Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf zwar keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO, setzt aber ein Regelungsbedürfnis voraus.

2. Ein Regelungsbedürfnis an der Benützung der Ehewohnung ist zu verneinen, wenn der ausgezogene Ehegatte gar nicht beabsichtigt, diese in Zukunft wieder dauernd mitzubenutzen dürfen.

3. Das für eine einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens erforderliche Regelungsbedürfnis ist vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 2017 aufgehoben. Die Parteien sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus. Die Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin) zog 2018 aus der darin gelegenen Ehewohnung aus. Die gefährdete Partei (der Antragsteller) begehrt gestützt auf § 382 Z 8 lit b EO, ihm das Alleinbenutzungsrecht am im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus mit der Ehewohnung zuzuweisen. Der Antragsgegnerin sei aufgrund ihres (durch eine psychische Erkrankung bedingten) provokativen und aggressiven Ver...

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