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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 275

Das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025

Verbot der Kinderehe, (neuerliche) Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft bei Eheunfähigkeit und Erweiterung des Verwandtschaftsverbots

Martina Melcher

Das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 (EPaRÄG 2025) bringt mit dem absoluten Volljährigkeitserfordernis und dem erweiterten Verwandtschaftsverbot wesentliche Änderungen des Eheschließungsrechts mit sich. Dabei stellen sich sowohl Fragen nach dem konkreten materiellrechtlichen Gehalt der Änderungen als auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf internationale Sachverhalte.

I. Die Neuerungen im Überblick

Mit dem EPaRÄG 2025 sollen wesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinder- und Zwangsehen getroffen werden. Konkret erfordern Eheschließungen nunmehr ausnahmslos die Volljährigkeit der Ehegatten, die Staatsanwaltschaft kann bei fehlender Ehefähigkeit eines Verlobten - wieder -Nichtigkeitsklage einbringen und das Verwandtschaftsverbot wurde erweitert. Die geänderten Bestimmungen und Aufhebungen wurden einstimmig im Parlament beschlossen, sind mit in Kraft getreten und (überwiegend) ab diesem Zeitpunkt auf Eheschließungen bzw Begründungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden.

A. Eheschließung erst ab 18 Jahren

Nach dem österreichischen materiellen Recht ist eine Eheschließung unter Beteiligung minderjähriger Personen („Frühehe“; s FN 2) nun rechtlich nicht mehr mög...

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