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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 271

Zum „eigenständigen“ Rechtsmittel der betroffenen Person im Erwachsenschutzverfahren

iFamZ 2025/190

Jakob Mühlbacher

§§ 62, 116a, 119 AußStrG

1. Die betroffene Person kann ungeachtet eines in ihrem Namen vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittels selbst ein eigenes gesondertes Rechtsmittel erheben.

2. Erheben daher die betroffene Person persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen des Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen.

3. Nur und erst die Zustellung der Entscheidung an die betroffene Person löst die Rechtsmittelfrist für sie aus; die Zustellung an den Vertreter ersetzt die Zustellung an sie nicht. Rechtsmittel der betroffenen Person und ihrer Vertreter sind also voneinander unabhängig.

Das Erstgericht sprach im Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung aus, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Betroffenen erneuert werde, das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt bleibe und der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (ua) die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse. Dieser Beschluss wurde dem E...

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