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ASoK 2, Februar 2010, Seite 80

Dauernde Einstellung eines Betriebes

1. Eine zur Beendigung des Betriebsratsmandats führende Einstellung des Betriebs i. S. d. § 62 Z 1 ArbVG bedeutet, dass der Betrieb als solcher untergegangen ist, weil jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet wurde. Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebes nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.

2. Steht fest, dass derselbe Betriebsinhaber mit der überwiegenden Anzahl des ständig beschäftigten technischen Personals sowie mit immer schon stark fluktuierendem, nur kurzfristig engagiertem künstlerischen Personal am unveränderten Standort, in derselben historischen Spielstätte mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln Musiktheater aufführt, hat sich nur die Ausrichtung des Spiel...

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