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Keine Beschwer bei überholter Obsorge- oder Kontaktrechtsregelung
iFamZ 2025/178
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (Beschwer). Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung darüber noch fortbestehen.
(...) [10] 1.1. (...) Fehlt das Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0006880 [T26]; vgl RS0006598 [T17]). Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201 [T4, T6]; RS0043969 [T8]). Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel, worunter ein nicht jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0041942 [T20]). Auf die Geltendmachung einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an (1 Ob 116/18t = RIS-Justiz RS0041942 [T21]). Als Folge ...