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Abweisung des Obsorgeantrags eines 16-Jährigen
iFamZ 2025/176
Auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge erfordert eine ausreichende Tatsachengrundlage, und auch bei einer solchen Entscheidung ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.
[1] Der mittlerweile 16 Jahre alte Minderjährige stellte den Antrag, den Eltern die Obsorge zu entziehen und diese dem Land als dem KJHT zu übertragen.
[2] Das Erstgericht entzog den Eltern vorläufig (bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag) die Obsorge und übertrug diese dem Land. Dieser Entscheidung erkannte das Erstgericht vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern Folge und wies den Antrag, die Obsorge den Eltern vorläufig zu entziehen und dem Land zu übertragen, ab. (...)
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen.
[5] 1. Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge nach Maßgabe des Kindeswohls auch vorläufig entziehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat das Gericht eine solche vorläufige Entscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG sch...