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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 249

Unterhaltsfestsetzung erst nach Rechtskraft der Abstammungsentscheidung

iFamZ 2025/171

§ 231 ABGB; § 101 Abs 3 AußStrG

Vor rechtskräftiger (positiver) Erledigung des Abstammungsverfahrens darf nicht über den gegen den potenziellen Vater gerichteten Unterhaltsantrag entschieden werden. Die Frage, von wem das Kind abstammt, darf auch nicht im Unterhaltsverfahren als Vorfrage beurteilt werden. § 101 Abs 3 AußStrG ordnet insoweit ein absolutes temporäres Entscheidungsverbot an.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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