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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2025, RV/1100138/2019

Besteuerung ausbezahlter Pensionskassenguthaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war in der Schweiz im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt. Mit Wirksamkeit Ende August 2016 (der Bf. war damals ca. 61 Jahre und 10 Monate alt) wurde das Dienstverhältnis von seinem Dienstgeber gekündigt. Im Oktober 2017 wurde dem Bf. von der Stiftung A. A. der Betrag vom bestehenden Freizügigkeitskonto "infolge Pensionierung" ausbezahlt (vgl. Schreiben der Stiftung A. A. vom ).

1.2. Nach einem Vorhalteverfahren des Finanzamtes (Ersuchen um Ergänzung vom ), in dem der Bf. u.a. ersucht wurde, die Pensionskassenauszahlungen und die Pensionseinkünfte mittels geeigneter Belege nachzuweisen, erließ das Finanzamt an den Bf. den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 per Datum . Der von der Stiftung A. A. im Jahr 2017 an den Bf. ausbezahlte Betrag wurde dabei (unter Einbeziehung der Schweizer Quellensteuer) ohne Anwendung der Drittelbegünstigung nach § 124b Z 53 EStG 1988 der österreichischen Einkommensbesteuerung unterzogen.

2. Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom (elektronisch eingebracht) Beschwerde, welche sich gegen die Nichtberücksichtigung der Freigrenze für die Abfindung der Pensionsansprüche richtete. Hingewiesen wurde darauf, dass die Begründung, weshalb die Stiftung von der A. A. (Freizügigkeitskonto Reglement) keine monatliche Pensionszahlung an den Bf. bezahlen könne, bereits im (Finanzamts-)Akt einliege. Beantragt wurde "daher nochmals die Freigrenze laut § 1 EStG (gemeint wohl Drittelbegünstigung nach § 124b Z 53 EStG 1988) für die Abfindung der Pensionsansprüche aus der Pensionskasse zu berücksichtigen."

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung dazu hat das Finanzamt angeführt: "Mit gegenständlicher Beschwerde vom berufen Sie gegen die Nichtberücksichtigung der Freigrenze für die Abfindung der Pensionsansprüche. Die Begründung, weshalb die Stiftung von der A. A. (Freizügigkeitskonto Reglement) keine monatlichen Pensionszahlungen an den Beschwerdeführer bezahlen könne, läge bereits im Akt. Sie beantragen daher nochmals die Freigrenze laut § 1 EStG (?) für die Abfindung der Pensionsansprüche aus der Pensionskasse zu berücksichtigen.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass im § 1 EStG die persönliche Steuerpflicht gesetzlich definiert ist und nicht wie in der Beschwerde angeführt eine "Freigrenze für die Abfindung der Pensionsansprüche aus der Pensionskassa". Da in der Beschwerde auf das Wahlrecht, das Pensionskassaguthaben in Rentenform oder als einmaliger Kapitalbezug zu erhalten, hingewiesen wird, ist anzunehmen, dass Sie sich auf § 124 b Z 53 EStG, ein Drittel der Pensionskassaauszahlung steuerfrei zu belassen, berufen.

Gemäß § 124 b Z 53 EStG (letzter Satz) sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. In seiner Entscheidung 2007/15/0026 vom führte der VwGH aus, dass es sich bei einer Auszahlung als Einmalzahlung, die auf Grund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann, nicht um eine Abfindung des Pensionsanspruches im Sinne des § 124b Z 53 EStG, sondern um einen davon getrennten, eigenständigen Anspruch handle und daher die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung komme. Diese Rechtsansicht wurde durch den VwGH im Erkenntnis 2009/15/0188 vom bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge liegt keine "Abfindung" vor, wenn bei einer sogenannten obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt ist und er seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft.

Gemäß Art 1 und 2 des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) wird im Rahmen der beruflichen Vorsorge zwischen dem Vorsorgefall und dem Freizügigkeitsfall unterschieden. Während im Vorsorgefall eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewährt, tritt ein Freizügigkeitsfall dann ein, wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, und aus diesem Anlass einen Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Anm.: dieser Fall tritt regelmäßig bei einem Arbeitgeberwechsel ein), während Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen haben, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art 3 und 4 FZG). Aufgrund Art 26 FZG ergingen die näheren Durchführungsbestimmungen im Wege der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Gemäß Art 10 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Freizügigkeitspolicen im Sinne dieser Bestimmung sind besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- und Rentenversicherungen, einschließlich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- und Invaliditätsfall bei einer Versicherungseinrichtung.
Gemäß Art 37 Abs 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Gemäß Art 5 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen, sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbetrag beträgt.

Sie hatten aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen anlässlich der Pensionierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung vom Freizügigkeitskonto bei der Stiftung A. A., Zürich, zu verlangen. Allerdings hatten Sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen anlässlich des Verlassens der Vorsorgeeinrichtung (anlässlich der Beendigung der Grenzgängertätigkeit im Jahr 2016) die Möglichkeit, den Vorsorgeschutz auch im Wege einer Freizügigkeitspolice aufrecht zu erhalten und die späteren Altersleistungen in Rentenform zu beziehen. Im Hinblick auf die Ihnen zustehende Wahlmöglichkeit, den Vorsorgeschutz auf eine Weise aufrechtzuerhalten, dass eine spätere Auszahlung der Leistungen in Rentenform erfolgt, kann die begünstigende Bestimmung des § 124 b Z 53 EStG bei Barauszahlung der Austrittsleistung von einem Freizügigkeitskonto unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen.

Im Übrigen handelt es sich bei den in § 124 b Z 53 EStG angeführten Zahlungen für Pensionsabfindungen um solche von einer Pensionskasse, während im gegenständlichen Fall die Überweisung der Freizügigkeitsleistung von einer dritten, von der Pensionskasse unterschiedlichen Einrichtung, nämlich der Stiftung A. A., erfolgte. § 124 b Z 53 EStG ist somit tatbestandsmäßig enger gefasst als § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG, aufgrund dessen lediglich Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Steuerpflicht unterliegen, während die erstgenannte Bestimmung zusätzlich voraussetzt, dass die erhaltene Zahlung von einer Pensionskasse geleistet wird. Der durch die Übertragung auf das Freizügigkeitskonto bewirkte Schuldnerwechsel hätte demgemäß zur Folge, dass die von einem Dritten erwirkte Zahlung bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes der Anwendung des § 124 b Z 53 EStG entgegenstehen würde.

Im Ergebnis war daher eine Erfassung der Freizügigkeitsleistung, ohne dass ein Drittel gemäß § 124 b Z 53 EStG steuerfrei zu belassen war, vorzunehmen.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen."

4. In dem dagegen vom Bf. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Bf. begründend vor: "Ich war seit 1989 in der Schweiz als Angestellter tätig.
Mein Ziel war es bis zu meinem vollendeten 65. Lebensjahr in der Schweiz zu arbeiten und somit die 2. Säule in Form einer monatlichen Rentenbezahlung zu beziehen.
verletzte ich mir bei einem Arbeitsunfall in der Fa. F.1 (CH) die Achillessehne. Ich wurde nach meinem Krankenstand auf Ende August 2016 gekündigt. 2 Monate (1. Sept.-) war ich arbeitssuchend.
Aufgrund meiner Verletzung und meines Alters (62 Jahre alt) konnte ich keine 100% Anstellung in Schweiz und Österreich finden. Eine geringfügige Anstellung bei der Fa. F.2 in Liechtenstein war möglich.
Mit Vollendung des 62. Lebensjahres am tt.mm.2016 konnte ich ab die Österreichische Korridorpension … beantragen und erhalten.

Durch das Beenden des Arbeitverhältnisses in der Fa. F.1 (CH) war die Pensionskassa PK. gesetzlich verpflichtet, das Konto aufzulösen und an die A. (A.) zu überweisen. (siehe Beilage)

Die Auskunft der Stiftung A. A. war eindeutig, dass das Geld des Freizügigkeitskontos nur auf einmal ausbezahlt werden kann. …"

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der am tt.mm.1954 geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft und war seit 1989 in der Schweiz als Angestellter tätig. Am verletzte sich der Bf. bei einem Arbeitsunfall. Nach dem Krankenstand wurde der Bf. von seinem Dienstgeber in der Schweiz mit Wirksamkeit Ende August 2016 gekündigt (ca. zwei Monate vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Bf.). Nach der Kündigung mit Ende August 2016 war der Bf. in der Schweiz nicht mehr beschäftigt und hat der Bf. seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz beendet. Im Jahr 2017 war der Bf. bei der Firma F.2 in Liechtenstein geringfügig beschäftigt.
Der Bf. hat am erstmals den Antrag bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt auf Überprüfung seiner Anspruchsvoraussetzungen gestellt (Antrag auf "PRÜFUNG DER VERSICHERUNGSRECHTLICHEN ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE LEISTUNG AUS DEN VERSICHERUNGSFÄLLEN DES ALTERS ZUM FRÜHESTMÖGLICHEN ZEITPUNKT"). Am hat der Bf. den Pensionsantrag auf die österreichische Korridorpension zum Stichtag gestellt. Mit Wirkung ab wurde dem Bf. die österreichische Korridorpension zuerkannt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Feststellung im Zusammenhang mit der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ergeben sich aus dem Schreiben vom , mit dem die österreichische Pensionsversicherungsanstalt ein Amtshilfeersuchen des Bundesfinanzgericht vom beantwortete.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welches mit Stand auszugsweise folgende Bestimmungen enthält:

Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Abweichend davon können nach Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Gemäß Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können.

Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 BVG u.a. mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet u.a., wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13; lit. a) oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b).

Nach Art. 2 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 Abs. 3 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat nach Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen. Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG).

Abschnitt 2 der ua. auf Art. 26 Abs. 1 FZG gestützten Verordnung vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) regelt, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Nach Art. 10 Abs. 1 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 FZV). Für die Barauszahlung gilt nach Art. 14 Abs. 1 FZV Artikel 5 FZG sinngemäß.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Nach Art. 25f Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG ua. nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind (Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG).

Nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Die Bestimmung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2002 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (927 BlgNR 21. GP 2) wurde hiezu ausgeführt:

"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländischen Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."

Voraussetzung für die Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine (begünstigt zu besteuernde) Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 nicht gegeben, wenn dem Anwartschaftsberechtigten im Sinne einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist bzw. der Anspruchsberechtigte seine freie Wahl zwischen den mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft (vgl. ; ; ; ; ). Zweck dieser Bestimmung ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht (vgl. ).

Der Bf. ist der Ansicht, dass er das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge in der Schweiz nicht in Rentenform, sondern nur in Form der vorgenommenen Kapitalauszahlung beziehen konnte. Dazu legte der Bf. ein Schreiben der Stiftung A. A. vor, die in Beantwortung der Anfrage des Bf. vom diesem gegenüber bestätigt, dass die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ausschließlich in Kapitalform erfolgt und Rentenzahlungen nicht möglich sind (Bestätigung vom ).

Dem Vorbringen, dass der Bf. keine Wahl zwischen der Rente und der kapitalisierten Auszahlung gehabt habe, kann nicht zugestimmt werden.

Im vorliegenden Fall bestimmt das Vorsorgereglement der Pensionskasse (PK.), dass jede versicherte Person, wenn sie das Referenzalter gemäss Art. 4 Abs. 2 erlebt, Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente hat (Anmerkung: Das Referenzalter bei Männern wird nach Art. 4 Abs. 2 am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung des 65. Altersjahres folgt).
In Art. 14 Abs. 4 des Vorsorgereglements wird unter "Vorzeitiger Altersrücktritt" weiters bestimmt, dass Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente eine versicherte Person hat, wenn sie nach Vollendung ihres 58. Altersjahres in den Ruhestand tritt.

Der Bf. hatte es somit in der Hand und hatte er durchaus die Wahl, das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge in der Schweiz in Rentenform zu beziehen, hat diese Möglichkeit aber nicht in Anspruch genommen. Anderes ergibt sich auch aus dem Schreiben der Pensionskasse (PK.) vom nicht, wenn es dort heißt: "Eine rückwirkende Anmeldung zur Frühpensionierung per mit Auszahlung einer Altersrente ist nicht möglich. Der Antrag um Frühpensionierung muss vor Eintritt der Frühpensionierung bei der PK. gestellt werden."

Dazu ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , Ro 2019/15/0182, in einem gleichgelagerten Fall über die wahlweise Möglichkeit eines Rentenbezugs zu entscheiden hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"32 RP wendet in der Revision ein, dass allenfalls die Option zwischen der Auszahlungsform der Altersleistung als Rente oder Kapitalauszahlung ein schädliches Wahlrecht darstelle, nicht jedoch das vorgelagerte Wahlrecht anstelle der Inanspruchnahme der Freizügigkeitsleistung vorzeitig in den Ruhestand zu treten.
33 Wie bereits dargelegt, steht die Begünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 nur dann zu, wenn dem Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. Den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zufolge, konnte RP zwischen dem Bezug einer monatlichen Rente oder der Abfindung seiner Pensionsanwartschaft wählen. Dies wird auch in der Revision nicht bestritten, wo im Zusammenhang mit diesem "faktischen Wahlrecht" ausgeführt wird, "dass [RP] bei vorzeitiger Pensionierung ab Juli 2014 aus der Pensionskasse eine monatliche Frühpension von CHF [...] erhalten hätte". Damit kann aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Bundesfinanzgericht angesichts dieser faktisch gegebenen Möglichkeit, sich anstelle der Abfindung für einen Rentenbezug zu entscheiden, zu der Beurteilung gelangte, dass der Zwang zur Abfindung der Pensionsanwartschaft, den die Steuerbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 voraussetzt, nicht gegeben war (). Anderes könnte gelten, wenn die Inanspruchnahme der Frühpension für den Anspruchsberechtigten mit unzumutbaren rechtlichen Nachteilen verbunden wäre. Solche wurden in der Revision nicht vorgebracht." (, Rn 32f; bestätigt durch ).

Dem Bf. stand bei Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz laut Vorsorgereglement der Pensionskasse das Wahlrecht auf frühzeitige Alterspension zu, da er bereits älter als 58 Jahre war. Dass die Inanspruchnahme der Frühpension für den Bf. mit unzumutbaren rechtlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, wurde vom Bf. nicht vorgebracht und ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar (vgl. dazu eingehend , - fortgesetztes Verfahren nach dem o.a. VwGH-Erkenntnis ). Im Übrigen bezieht der Bf. nach Erreichen seines 62. Lebensjahres seit die Korridorpension von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt.

Hinsichtlich des dem Bf. im Jahr 2017 ausbezahlten Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (Freizügigkeitskonto) ist somit die Drittelbegünstigung im Sinne des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 nicht anzuwenden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage betraf die Drittelbegünstigung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 für Pensionsabfindungen von ausländischen Pensionskassen. Da die genannte Rechtsfrage im Sinne der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), war die (ordentliche) Revision für unzulässig zu erklären.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAG-03633