Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Determinierung der Entsendung i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Beschluss der Verwaltungskommisson Nr. A 2 vom .
Mit werden die Regelungen der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wirksam. Hinsichtlich der bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften ist insb. die Entsenderegelung von Interesse. Neben der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gibt es dazu nähere Aussagen in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und im zur Interpretation der Entsenderegelung erlassenen Beschluss der Verwaltungskommission Nr. A 2.
S. 74 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat (Entsendestaat) für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsstaat) entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeit im Beschäftigungsstaat 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
Wesentliches Kriterium für die Anwendung dieser Ents...