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ASoK 10, Oktober 2025, Seite 400

Satzung SWÖ-KV: Studentenheimbetreiber ohne Betreuungsleistungen nicht erfasst

1. Da die Beklagte nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des SWÖ-KV nicht in Betracht. Wohl aber kann das Bundeseinigungsamt nach § 18 ArbVG einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkennen.

2. Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, dass die Beklagte in den fachlichen Anwendungsbereich der Satzung falle, weil sie „soziale Dienste betreuender Art“ anbiete. Die Beklagte „betreue“ Studierende, weil sie den Studierenden nicht nur Wohnraum zur Verfügung stelle, sondern nach ihren Stauten auch „direkte Unterstützungen“ gewähre.

3. Die Auslegung der Satzungserklärung als Verordnung erfolgt nach §§ 6 f ABGB. Ausgangspunkt ist daher die Wortinterpretation. So hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff „betreuen“ im Sinn von „in seine Obhut nehmen“ oder „für jemanden sorgen“ verstanden wird. Da der Begriff „betreuen“ damit stets die Übernahme einer Verantwortung impliziert, fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum noch sonstige - rein finanzielle - Unterstüt...

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