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ASoK 10, Oktober 2025, Seite 399

IPRG: Kollisionsrechtliche Zuordnung des allgemeinen Kündigungsschutzes

1. In erster Instanz hat die Klägerin vorgebracht, dass sie in einen Betrieb mit Sitz in Frankfurt am Main eingegliedert sei. Dass die Repräsentanz in Wien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs nach § 34 ArbVG nicht erfüllt, ist unstrittig. Da die Klägerin zuletzt die einzige Arbeitnehmerin dieser Repräsentanz war, wäre jedenfalls auch die Betriebsratspflicht als Anwendungsvoraussetzung des § 107 ArbVG zu verneinen (§ 40 Abs 1 ArbVG).

2. Das anwendbare Recht und die inhaltlichen Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung sind demnach im Hinblick auf die behauptete Eingliederung der Klägerin in einen deutschen Betrieb zu prüfen. Nach Art 28 VO Rom I ist diese Verordnung nur auf Verträge anzuwenden, die ab dem geschlossen wurden.

3. In ähnlicher Art und Weise normiert Art 17 EVÜ, dass dieses Übereinkommen nur auf Verträge anzuwenden ist, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für den jeweiligen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Der OGH hat auf Basis des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung und verfassungsrechtlicher Überlegungen entschieden, dass ein vor dem (dem Inkrafttreten des EVÜ in Österreich) abgeschlossener Arbeitsvertrag in kollisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin dem IPRG unterli...

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