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ASoK 10, Oktober 2025, Seite 389

BMF-Info zur Steuerbefreiung für Trinkgelder

Info des BMF - IV/7, 2025-0.600.330.

Die Steuerbefreiung für Trinkgelder setzt voraus, dass diese ortsüblich sind und dem Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite und ohne, dass ein Rechtanspruch auf sie besteht, gewährt werden. Außerdem darf für den Arbeitnehmer kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Verbot der Annahme von Trinkgeldern bestehen.

Das BFG hat zuletzt entschieden, dass Trinkgelder, die sich auf mehr als 25 % des Bruttolohns belaufen, nicht mehr als ortsüblich angesehen werden können (, siehe dazu Shubshizky, Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform, ASoK 2025, 140 [142]). Außerdem hat das BFG mehrfach die Anwendung der Befreiung für Fälle eines Trinkgeldverteilungssystems, bei dem die Trinkgelder in einer Trinkgeldkasse (Tronc) gesammelt und in der Folge nach Vorhinein festgelegten Verteilungsschlüsseln ausgezahlt werden, verwehrt (zuletzt ).

Im Hinblick auf diese Entscheidungen stellt das BMF im angeführten Schreiben zur Adaption der LStR einerseits klar, dass hinsichtlich der Ortsüblichkeit die Relation des Trinkgelds zum Arbeitslohn des einze...

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