Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bindungswirkung
ZWF 2025/49
Trotz Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nahm das BFG eine Bindungswirkung an den im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten Sachverhalt an. Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdeführer (Hauptwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) von der BH ein Straferkenntnis wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Kfz gemäß § 82 Abs 8 KFG. Das LVwG Tirol gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Nach Ansicht des LVwG Tirol hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis zur Standortvermutung erbracht, wodurch keine widerrechtliche Verwendung iSd § 82 Abs 8 KFG vorliegt. Das Verwaltungsstrafverfahren war einzustellen, weil erwiesen war, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Das BFG fühlt sich bezüglich der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer NoVA und Kfz-Steuer vorzuschreiben waren, an diese Entscheidung des LVwG Tirol und den darin festgestellten Sachverhalt gebunden. Begründet wird dies unter Verweis auf ältere Rechtsprechung mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG. Damit war erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm z...