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Pflichtzahlermittlung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
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Nach dem BEinstG müssen alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen oder bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Ausgleichstaxe zahlen. Die angeführte Dienstnehmerzahl bezieht sich auf alle von einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer und nicht jeweils auf einzelne Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen. Die Einstellungs- bzw. Ausgleichstaxenpflicht kann auch nicht mit der behaupteten tatsächlichen Unmöglichkeit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Betrieb des Dachdecker- und Spenglereigewerbes) hintangehalten werden.