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SWI 10, Oktober 2025, Seite 598

BFG stellt klar, wann Pensionen aus einer ausländischen Pensionskasse nach Tarif oder nur mit 25 % steuerpflichtig sind

Beiträge, die Leistungsberechtigte an eine ausländische Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Erwerbung ihrer Pensionsansprüche leisten („Arbeitnehmerbeiträge“), sind analog zu § 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzugsfähig. Pensionsbezüge aufgrund derartiger Beiträge sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zu erfassen.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, eine in Österreich ansässige Person, war Grenzpendler in die Schweiz. Im Jahr 2017 erhielt er eine IV-Ersatzrente und eine Teilinvalidenpension abzüglich einer Überentschädigung von der Pensionskasse ausbezahlt. Die durch den Beschwerdeführer geleisteten Pensionskassenbeiträge beruhten auf (obligatorischen) Pflichtbeiträgen und waren nach den Feststellungen des BFG in der Schweiz zum Abzug zugelassen. Strittig war, ob die Pensionskassenbezüge in Österreich der Steuerpflicht nach dem Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG unterliegen oder gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG nur 25 % der Bezüge in Österreich zu versteuern sind. Eine Revision wurde aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht zugelassen.

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Das BFG führt aus: „[...] § 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 1 EStG regelt [...] die Einbeziehung der Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte ...

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