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SWI 10, Oktober 2025, Seite 593

EuGH: Differenzbesteuerung auch bei Lieferung von Kunstgegenständen durch eine dem Urheber zuzurechnende juristische Person möglich

In seinem Urteil vom , Galerie Karsten Greve, C-433/24, hatte sich der EuGH mit der Differenzbesteuerung für die Lieferung von Kunstgegenständen zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Galerie Karsten Greve (im Folgenden: GKG) und dem französischen Finanzministerium wegen Mehrwertsteuernachforderungen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: GKG ist als Kunstgalerie tätig und erwarb Gemälde des Malers Gideon Rubin infolge innergemeinschaftlicher Erwerbe bei der Gesellschaft Studio Rubin Gideon (im Folgenden: SRG), einer Gesellschaft britischen Rechts, bei der Herr Rubin einer der beiden Gesellschafter gewesen sei. Auf Lieferungen von diesen Gemälden an ihre Kunden wandte die GKG die Differenzbesteuerung an.

GKG wurde einer Buchprüfung unterzogen, woraufhin die Steuerbehörde die auf die Lieferungen von GKG angewandte Differenzbesteuerung in Frage stellte und sie deshalb wegen Mehrwertsteuernachforderungen für den Zeitraum vom 1. 1. bis in Anspruch nahm. Mit Urteil vom wies das Verwaltungsgericht Paris die Klage von GKG gegen die Steuernachforderungen und die entsprechenden Strafzahlungen ab. M...

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