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Ausdehnung der pauschalen Aufwandsentschädigungen für den Sportbereich
Art. 1 Z 1 AbgÄG 2009; Art. 1 Teil 2 Z 4a des 4. SRÄG 2009.
Aufgrund von Abänderungsanträgen durch den Finanz- bzw. den Arbeits- und Sozialausschuss des Nationalrates wurde im AbgÄG 2009 und im 4. SRÄG 2009 noch eine Erhöhung der steuer- bzw. beitragsfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für den Sportbereich verankert. Gemeinnützige Sportvereine können Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern (z. B. Trainer, Masseure) steuer- bzw. beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von bis zu 60 Euro (bisher 30 Euro) pro Tag, höchstens aber (unverändert) 540 Euro pro Kalendermonat gewähren, wenn neben diesem Pauschale keine nicht nichtsteuerbaren bzw. steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 26 Z 4 bzw. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG gewährt werden. Die direkte Kostenübernahme etwa hinsichtlich Bustransfer, Bahn- oder Flugtickets oder hinsichtlich der Nächtigung steht nach Rz. 92k der LStR 2002 der Inanspruchnahme des steuerfreien Pauschales nicht entgegen.