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Sturmschadensversicherung: Schadensabwendungs- bzw Minderungspflicht, Ersatz der Rettungskosten
RSS-E 38/25
1. Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnen die Abwendungspflicht und Milderungspflicht.
S. 242 2. In der Regel nicht zu den Rettungskosten im Sinne des § 63 VersVG zählen demgegenüber Sacherhaltungs- bzw Schadensverhütungskosten, die vom Versicherungsnehmer nicht im Kontext mit der Abwehr (oder zumindest Minderung) eines der versicherten Sache unmittelbar drohenden Schadens aufgewendet werden. Dies hat die Ursache darin, dass derartige Aufwendungen vom - grundsätzlich auf den Ersatz des Primärschadens gerichteten - Versicherungsschutz nicht umfasst sind.
3. Die Rettungspflicht verlangt jedoch inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelh...