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ZVers 5, September 2025, Seite 233

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung

Art 4 AVBV 1999

1. Voraussetzung für den Risikoausschluss einer wissentlichen Pflichtverletzung ist, dass der Versicherungsnehmer weiß, dass die betreffende Pflicht besteht (Pflichtbewusstsein) und dass er sie verletzt (Pflichtverletzungsbewusstsein).

2. Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG (hier fraglich: Nichteinbringung von Wiedereinsetzungsanträgen durch einen Rechtsanwalt) liegt erst dann vor, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien. Er schloss bei der Beklagten einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1999) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 4 - Ausschlüsse

I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:

...

3. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz,...

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