Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 5, September 2025, Seite 224

Rechtsschutzversicherung: Kein Feststellungsinteresse bei Fälligkeit des Leistungsanspruchs; Verwandlung von Freistellungsansprüchen in Kostenerstattungsansprüche

Art 6, Art 7 und Art 9 ARB 2016

1. Sind vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche auf Erstattung der Abwehrkosten aus einem Honorarprozess gegen seinen Rechtsvertreter und auf Begleichung der verglichenen Honoraransprüche bereits fällig, hat der VersiS. 225 cherungsnehmer kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung.

2. Beim Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers handelt es sich (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer.

Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 6 - Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des...

Daten werden geladen...