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Krankenversicherungsbeiträge bei verkürzter Lehrzeit
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Nach § 57a ASVG wird der Krankenversicherungsbeitrag für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus Mitteln der Krankenversicherung getragen. Diese Beitragsbefreiung stellt auf die im Lehrbetrieb verbrachten Lehrjahre ab. Im Falle der Verkürzung der Lehrzeit als Tischler aufgrund einer bereits zuvor absolvierten Malerlehre von drei auf zwei Jahre sind daher während der gesamten Lehrzeit keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.