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Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
Unbestritten ist im Beschwerdefall die Bestellungsurkunde für den verantwortlich Beauftragten nicht beim zuständigen Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingelangt.
Der Beschwerdeführer übersieht in seinem Vorbringen, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, wozu im Beschwerdefall jedenfalls auch die AUVA und die WGKK zählen, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde gemäß § 6 AVG die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist, und dass zudem § 9 VStG und § 23 ArbIG keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate normieren, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam sei. Folglich bleibt es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die vorli...