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Neuerungen im Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz
Reduktion der Mindestdauer von Karenz und Teilzeitbeschäftigung auf zwei Monate
Mit der Schaffung eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wurde die Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes von drei auf zwei Monate herabgesetzt. In Anlehnung an diese Änderung war es notwendig, die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung im MSchG und VKG herabzusetzen. Mit der Reduktion der Mindestdauer mussten aber auch andere damit im Zusammenhang stehende Anpassungen vorgenommen werden. Im Folgenden soll auf diese Änderungen näher eingegangen werden.
Bisherige Rechtslage
Bisher haben das MSchG und das VKG folgende Systematik beinhaltet:
Die Mindestdauer von Karenz und Teilzeitbeschäftigung betrug drei Monate (§ 15 Abs. 2 MSchG; § 2 Abs. 4 VKG; § 15j Abs. 2 MSchG; § 8b Abs. 2 VKG). Des Weiteren gingen das MSchG und das VKG grundsätzlich von einer Meldefrist von drei Monaten aus. So hatte bspw. eine Mutter, die beabsichtigte, ihre Karenz nach dem MSchG zu verlängern, dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende ihrer bereits angetretenen Karenz zu melden.
Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer von drei Monaten war es daher nicht zulässig, eine zweimonatige Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch zu nehmen. Beabsichtigte ein Elternteil eine Karenz in der Dauer von zwei Monaten anzutreten, so musste er die Karenz mit dem Arbeitg...