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OGH-Rechtsprechung zur Freiwilligkeit bzw. Widerruflichkeit von Leistungen
; vgl. zu diesem Thema auch Risak, ZAS 2006, 162.
Der OGH hat in diesem Urteil einige ganz wesentliche Aussagen zur Freiwilligkeit bzw. Widerruflichkeit von Leistungen getroffen:
Freiwilligkeit (Unverbindlichkeitsvorbehalt) und Widerruflichkeit müssen unbedingt unterschieden und dürfen nicht gemeinsam festgelegt werden, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen bewirken und zueinander in Widerspruch stehen. Mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt wird verhindert, dass überhaupt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung entsteht. Der Arbeitgeber wird ermächtigt, eine Leistung jederzeit und ohne Grund einseitig einzustellen. Dagegen dient ein Widerrufsvorbehalt dazu, einen bereits erworbenen Anspruch wieder zu beseitigen und Leistungen, auf die Mitarbeiter bereits Anspruch haben, einzustellen.
Bei „entgeltfernen“ Leistungen (also sozialen Leistungen, die am Rande des arbeitsrechtlichen Synallagmas stehen) ist ein Widerrufs- oder Unverbindlichkeitsvorbehalt des Arbeitgebers nicht erforderlich, weil den Arbeitnehmern von vornherein klar sein muss, dass der Arbeitgeber mit der Gewährung dieser Leistung keine Verpflichtung eingehen wollte. Risak schlägt ungea...