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Rechtswahl im Arbeitsverhältnis
• 1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden. Gem. Art. 2 EVÜ ist das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist. Gem. Art. 3 Abs. 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, das ist im vorliegenden Fall das Recht des Fürstentums Liechtenstein.
• 2. Nach Art. 6 Abs. 1 EVÜ darf ungeachtet des Art. 3 EVÜ in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtwahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingende Bestimmung des Rechts gewährt wird, das nach Abs. 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Die Rechtswahl steht daher unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen ...