OGH 29.03.2007, 15Os106/06m
Rechtssätze
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RS0115363 | Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an. |
Norm | |
RS0101469 | Die sachliche Richtigkeit der Subsumtion des Gerichtes kann immer nur auf Grund des im Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes oder der sich aus dem tatsächlichen Substrat des Wahrspruches in seiner Gesamtheit rechtlich ableitbaren Annahmen der Geschwornen geprüft werden. |
Normen | |
RS0090470 | Eine absolute Versuchsuntauglichkeit ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs; sie ist daher im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der Beantwortung der betreffenden Hauptfrage zu berücksichtigen und nicht Gegenstand einer Zusatzfrage (so schon 11 Os 159/82). |
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RS0100991 | Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat. |
Norm | |
RS0089880 | Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist und somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. |
Norm | |
RS0089876 | Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die vorgesehene Art geradezu denkunmöglich ist. |
Normen | |
RS0091610 | Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. |
Normen | |
RS0121897 | Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse des Bundespräsidenten, eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, der Höchstgerichte und des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes betreffen Rechtsfragen, nichts Tatsächliches. |
Normen | |
RS0121898 | Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie Definitivstellung zu nötigen, ist nicht absolut untauglich. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Hans S***** wegen Verbrechen der versuchen Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes oder des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes nach §§ 15, 251 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , GZ 412 Hv 2/06z-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. Hans S***** (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes oder des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes nach §§ 15, 251 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am und am in Wien durch im Urteil wiedergegebene, unter anderem Drohungen mit Körperverletzung enthaltende Schreiben an den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs versucht, Mitglieder dieses Gerichtshofs, nämlich den Präsidenten Dr. Clemens J***** sowie den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Wolfgang P*****, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Ausübung ihrer Befugnisse in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend seine Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie seine Definitivstellung, zu nötigen.
Die Geschworenen hatten die anklagekonformen Hauptfragen (I und II) nach diesem Verbrechen bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Fragenrüge (Z 6) ist nicht stichhältig:
Weshalb ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), auf dessen Vorliegen bei Beantwortung der Hauptfrage (durch Verneinung) eingegangen wird (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 65), Gegenstand einer Eventualfrage sein soll (§ 314 Abs 1 StPO), ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass eine Eventualfrage nach „Nötigung im Sinn des § 105 StGB" unterblieben sei, wird nicht, worauf aber die entsprechende Vorschrift über solche Fragen abstellt (§ 314 Abs 1 StPO), auf ein Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung gestützt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43).
Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes (§ 251 StGB) schließlich betreffen Rechtsfragen, nicht Tatsächliches.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 11 lit a, 12) gehen, anders als nach dem Verfahrensrecht geboten, nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).
Die Beschwerdeauffassung von einer mangelnden Besorgniseignung der Drohungen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) wird nicht auf die Gesamtheit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen gestützt. Stattdessen wird der konstatierte Bedeutungsinhalt der Äußerungen in Abrede gestellt und die konstatierte subjektive Tatseite verneint. Verfahrensergebnisse bilden der Beschwerde zuwider keinen Bezugspunkt für den Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Weshalb es bei den angelasteten Versuchen auf eine Kausalität der Tathandlungen für das abzunötigende Verhalten ankommen soll, bleibt offen.
Absolute Untauglichkeit des Versuchs wird geltend gemacht, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Veranlassung der Aufhebung eigener Erkenntnisse - etwa im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 VwGG) - bei der nach § 15 Abs 3 StGB gebotenen generalisierenden Betrachtung (zB Fabrizy StGB9 § 15 Rz 20 mwN) geradezu ausgeschlossen sein sollte.
Die Sanktionsrüge (Z 13) macht mit dem Einwand, dass eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen der Verurteilung (§ 44 Abs 2 StGB) unterblieben sei, keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0091610).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2007/94 S 509 -EvBl 2007,509 = Jus-Extra OGH-St 4021 = Jus-Extra OGH-St 4033 = RZ 2007,279 EÜ429, 430 - RZ 2007 EÜ429 - RZ 2007 EÜ430 = SSt 2007/22 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00106.06M.0329.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAG-02536