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ASoK 8, August 2009, Seite 316

Abfindung gem. § 269 ASVG – Bestimmtheit des Klagebegehrens

1. Die Gewährung der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ist in diesem Fall die Wartezeit unter Zusammenrechnung mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kommt die Gewährung einer Abfindung nicht in Betracht.

2. Aufgrund der Bestimmung des Art. 18 des zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit vom kommt bei Vorliegen einer österreichischen Versicherungszeit von weniger als 12 Versicherungsmonaten ein Anspruch auf eine österreichische Leistung grundsätzlich nicht zustande, es sei denn, dass nach den österreichischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Gewährung einer Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG allein aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten besteht. Die gleichzeitige Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension aus der Versicherung des Vertragsstaates (Türkei) schließt die Gewährung der Abfindung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus.

3. Es ist zwar gem. § 82 Abs. 3 Z 1 ASGG nicht erforderlich, dass das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren einen bestimmten Geldbetrag anführt, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist. Die Zulässigkeit eines solchen unbestimmten Klagebegehrens enthebt das G...

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