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Kündigung eines Tankstellenpächters
• 1. Nach § 24 Abs. 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. § 24 Abs. 3 HVertrG legt fest, dass der Anspruch unter anderem dann nicht besteht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen, dazu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.
• 2. Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruches nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat.
• 3. Behauptet der Tankstellenpächter die Kartellrechtswidrigkeit des angeblich oktroyierten Vertrages fast acht Jahre nach seinem Abschluss, fast fünf Jahre nach Erklärung der Kündigung und S. 316 mehr als drei Jahre nach Einleitung des Rechtsstreits erstmals, so ist dies auch unter Zugrundelegung, dass dem Tankstellenpächter eine ausreichende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, verspätet.
• 4. Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zu...