zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2009, Seite 315

Verjährung der Schadenersatzansprüche bei Pensionsreduktionen

1. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden.

2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründeten Sachverhalt umfassen, insb. auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldungshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.

3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon hatte, dass er der Übertragung seiner direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zustimmte, konnte die Verjährung, da der Arbeitnehmer als juristischer Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände hatte, allein mit den ersten Reduktionen der Pension noch nicht beginnen.

4. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Ar...

Daten werden geladen...