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Beschluss des Nationalrates vom 9. 7. 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Mit diesem Beschluss (103/BNR BlgNR 24. GP) soll das , Kommission/Österreich, zu den EU-Arbeitsgesellschaftern umgesetzt werden. Der EuGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG i. d. g. F. gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV verstößt, indem sie Arbeitsgesellschafter aus den EU-8-Mitgliedstaaten verpflichtet, vor ihrer Eintragung im Firmenbuch S. 314 ihre Selbständigkeit auf Antrag vom Arbeitsmarktservice feststellen zu lassen. Nach Auffassung des EuGH könnte mit gelinderen Mitteln ein gleichartiges Ergebnis erzielt werden.
So wird durch § 32a Abs. 7a AuslBG i. d. F. des Beschlusses während des Geltungszeitraums des Übergangsarrangements zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitsgesellschafter aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ein gesondertes Kontrollsystem eingerichtet, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen.
Gem. der neuen Bestimmung sollen die Firmenbuchgerichte verpflichtet werden, die Eintragung solcher Gesellschafter der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen i. S. d. § 2 Abs. 4 AuslBG für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle ...