Suchen Kontrast Hilfe
OGH 03.09.1991, 13Os93/75

OGH 03.09.1991, 13Os93/75

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0089093
Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist (es sei denn, dass das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen).
Normen
RS0092164
§ 76 StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen § 75 StGB) in Richtung § 76 StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sinne § 314 Abs 1 StPO.
Norm
RS0092197
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung.
Norm
RS0092342
Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB kann unter Umständen auch einige Zeit fortdauern; zwischen Tatentschluß und Tatausführung (die allerdings beim Totschlag zumeist unmittelbar aufeinanderfolgen werden) kann daher ausnahmsweise auch eine gewisse Spanne Zeit liegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089093
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAG-02384