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OGH 14.01.1982, 13Os6/75

OGH 14.01.1982, 13Os6/75

Rechtssätze


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Normen
RS0088918
Bedingt vorsätzlich handelt, wer das mit dem Handeln verbundene Risiko erkennt und so hoch veranschlagt, daß er die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht, aber dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, wer hingegegen diese Risiko nicht erkennt oder nicht richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut, handelt bewußt fahrlässig.
Norm
RS0094375
In der bloßen Nichteinhaltung eines vereinbarten Zahlungstermins ist noch nicht unbedingt eine Vermögensschädigung im Sinne des § 197 StG (bzw des § 146 StGB) zu erblicken; eine solche ist vielmehr grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn die vereinbarte vermögenswerte Leistung infolge der Verzögerung für den Gläubiger wertlos wurde oder die Forderung, weil etwa die Erbringung der Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erscheint, bei einer auf Klarheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte.
Normen
RS0098729
Mit dem bloßen Hinweis auf das Vorbringen des Angeklagten wird der Begründungspflicht im Sinne des § 270 Z 7 StPO nicht entsprochen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiete
Zivilrecht<br/>Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088918
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAG-02351