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ASoK 6, Juni 2009, Seite 235

Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld durch den Überweisungsgläubiger

Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld i. S. d. § 308 Abs. 1 EO überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. – (§ 8 Abs. 1 IESG; § 290a Abs. 3 und § 308 EO)

„Nach neuerlicher Überprüfung der Rechtslage sieht sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht mehr in der Lage, den in 9 ObS 16/92 vertretenen Standpunkt aufrechtzuerhalten.Nach § 8 Abs. 1 IESG regelt die Exekutionsordnung, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.

Nach § 290a Abs. 3 EO ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in gleicher Weise pfändbar, wie der zu Grunde liegende gesicherte Anspruch auf das arbeitsrechtliche Entgelt (Liebeg, IESG³, § 8 Rz. 2). Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld kann daher – was unstrittig ist – gepfändet und i. S. d. § 308 EO zur Einziehung überwiesen werden. Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Demgemäß spricht § 308 Abs. 1 EO u. a. vom Recht des Gläubigers, ‚namens des Verpflichteten’ vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags...

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