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ASoK 6, Juni 2009, Seite 233

Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben

Der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke oder vom Erwerb von Beteiligungen an Apotheken betreibenden Gesellschaften ist Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs. Diese Beschränkung lässt sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr stehen sohin einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt. Der EuGH weist auch die Klage wegen Vertragsverletzung, welche die Kommission gegen Italien erhoben hat, ab und stellt fest, dass nicht nur der Ausschluss der Nichtapotheker vom Betrieb einer privaten Apotheke gerechtfertigt sein kann, sondern auch das die Vertriebsunternehmen pharmazeutischer Produkte treffende Verbot, sich an kommunalen Apotheken zu beteiligen (, Kommission/Italien; verb. Rs. C-171/07 u. a., Apothekerkammer des Saarlandes u. a.).

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