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Zur ordnungsgemäßen Kundmachung von Betriebsvereinbarungen
Gem. § 30 Abs. 1 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung in der einen oder anderen Form ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Das bloße Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit gilt im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des OGH nicht als gehörige Kundmachung. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Entscheidungslinie des OGH abzuweichen. Insb. wäre es ein Wertungswiderspruch, wollte man eine hinweislose Hinterlegung einer Betriebsvereinbarung dem Anschlag an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle ohne Weiteres gleichsetzen. Um dieselbe Publizitätswirkung zu erlangen, ist es daher erforderlich, in geeigneter Form sowohl vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung als auch von der örtlichen und zeitlichen Möglichkeit der Einsichtnahme informiert zu werden. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer bei den Abteilungsbesprechungen (Jours fixes) oder bei der Weihnachtsfeier verpflichtend war und...