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ASoK 5, Mai 2009, Seite 196

„Ermahnungen“ als Voraussetzung der Kündigung nach § 32 Abs. 2 Z 3 VBG

1. Der in § 32 Abs. 2 Z 3 VBG gebrauchte Plural („Ermahnungen“) bedeutet, dass der Kündigung nach dieser Bestimmung zumindest zwei Ermahnungen vorauszugehen haben. Das VBG macht hinsichtlich dieser Ermahnungen weder Vorgaben bezüglich der Form noch der Zeit. Die Ermahnungen müssen jedoch in einer für den Vertragsbediensteten verständlichen Weise erkennen lassen, in welchen Umständen die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgs erblickt wird sowie welcher Arbeitserfolg angemessen ist und von ihm erwartet wird.

2. § 32 Abs. 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor.

3. Im Fall eines Lehrers kommt auch dem Aspekt, wie lange man den Schülern noch einen weitgehend wertlosen Unterricht zumuten kann, Bedeutung zu. Entscheidend sind ordnungsgemäße Bemühungen zur Erfolgserreichung in Entsprechung der Ermahnungen. Reagiert eine Vertragsbedienstete auf die von konkreten Ratschlägen, wie die Leistung verbessert werden könnte, begleiteten Ermahnungen innerhalb eines Zeitraums von 59 Kalendertagen bzw. 38 Unterrichtstagen überhaupt nicht, dann kann sich die Bedienstete durch die ende...

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