OGH 06.09.1988, 11Os50/75
OGH 06.09.1988, 11Os50/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0089114 | Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit") in der Schuldfrage jedenfalls dort erforderlich, wo die Schuldform nicht schon in dem dem jeweiligen Deliktstypus des Besonderen Teils des StGB entsprechenden und diesen "Tatbestand" im Sinne verwirklichenden konkreten "Lebenssachverhalt" - wie er in der bezüglichen Schuldfrage individualisierend beschrieben ist - ihren deutlichen Niederschlag findet. |
Normen | |
RS0089014 | Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist. |
Normen | |
RS0091850 | Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem § 186 StG und dem § 164 Abs 3 StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass § 164 Abs 3 StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil infolge der Strafbemessung nach der ersten Strafstufe des § 186 StG der Angeklagte nicht benachteiligt wurde). |
Normen | |
RS0089083 | Bei Vorsatzdelikten, die ein "culposes Gegenstück" haben, muß der Urteilsspruch auch die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten; ansonsten muß die Schuldform des Vorsatzes nur dann in Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung führen würde. |
Normen | |
RS0090190 | Unter den Begriff der "anderen seelischen Störungen" fallen neben hochgradigen Neurosen, Psychopathien und sonstigen Triebstörungen oder Defektzuständen nach behandelten und "ausgeheilten" Krankheiten insbesondere auch schwere Affektzustände, welche die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit aufheben. Die "andere" seelische Störung muß so schwer sein, daß ihr gleiche Wirkung wie der klassischen Geistesstörung zukommt. § 11 StGB wirft daher grundsätzlich keine gegenüber der bisher schon in der Judikatur behandelten neuen, von den psychiatrischen Sachverständigen unbeachtet gebliebenen medizinischen Aspekte auf. |
Norm | StGB §11 E |
RS0090037 | Eine zwar nicht die Diskretionsfähigkeit, aber doch die Dispositionsfähigkeit ausschließende psychopathische Persönlichkeitsverzerrung kann nur dann als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende schwere seelische Störung im Sinne des § 11 StGB beurteilt werden, wenn sie nicht allein medizinisch, sondern auch rechtlich unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - ihrem Gewichte und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung - vollkommen und nicht nur annähernd - gleichwertig ist; dieser Ausnahmszustand muß daher einem der für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit klassischen Befunde voll und ganz vergleichbar, jedenfalls so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsgefüge des Betroffenen (zur Tatzeit) völlig zerstört ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089114 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAG-01990